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   OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz(Ws) 99+100/22   

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https://dejure.org/2022,40721
OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz(Ws) 99+100/22 (https://dejure.org/2022,40721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2022 - 1 Vollz(Ws) 99+100/22 (https://dejure.org/2022,40721)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 1 Vollz(Ws) 99+100/22 (https://dejure.org/2022,40721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 285/21
  • OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz(Ws) 99+100/22
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 1 Vollz (Ws) 26/14

    Keine Kostenerstattung für Verplombung des Fernsehgeräts eines

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 99/22
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (III-1 Vollz(Ws) 26/14, juris) sinngemäß und zuletzt mit Beschluss vom 16. April 2020 (III-1 Vollz(Ws) 64/20, juris) wörtlich ausgeführt, "dass der unverändert fortgeltenden Regelung in § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird, und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2001 zu 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht" (Senat, Beschluss vom 16. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 64/20, zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N. - zur Kostenbeteiligung an Kosten für die Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik).
  • OLG Hamm, 16.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 64/20

    Sicherungsverwahrung, Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 99/22
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (III-1 Vollz(Ws) 26/14, juris) sinngemäß und zuletzt mit Beschluss vom 16. April 2020 (III-1 Vollz(Ws) 64/20, juris) wörtlich ausgeführt, "dass der unverändert fortgeltenden Regelung in § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird, und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2001 zu 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht" (Senat, Beschluss vom 16. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 64/20, zitiert nach juris Rn. 4 m.w.N. - zur Kostenbeteiligung an Kosten für die Überprüfung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik).
  • OLG Hamm, 29.04.2022 - 1 Vollz (Ws) 76/22

    Beiziehung eines Rechtsanwalts für das Anbahnungsgespräch eines Gefangenen mit

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 99/22
    Zur Fortbildung des Rechts erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 29. April 2022 zu III-1 Vollz(Ws) 76/22; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 116 StVollzG, Rn. 3 m.w.N.).
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